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Diebstahl eines Schlüssels Zur Frage des Tauschwerts und des Bereicherungsvorsatzes

BeitragAufsatzChristoph GrünwaldÖJZ 2021/128ÖJZ 2021, 1030 - 1035 Heft 22 v. 15.11.2021

Gestohlen werden kann nur eine Sache, die wirtschaftlichen (Tausch-)Wert hat und damit "Wertträger" ist. Für einzelne Sachen ist die Zuerkennung eines Tauschwerts allerdings bisher ungeklärt bzw werden dazu unterschiedliche Ansichten vertreten wie etwa bei einem Schlüssel. Die Wegnahme eines Schlüssels wirft aber auch noch eine weitere interessante Frage auf, nämlich ob die Kenntnis des Diebs, welches Schloss damit gesperrt werden kann, für die Strafbarkeit eine Rolle spielt. Am Beispiel des Schlüssels soll daher die Frage vertieft werden, inwieweit Sachen, denen ein "bloß" funktionaler Wert zukommt oder deren Verwertung ein Wissen um die wertbegründende Nutzbarkeit der Sache voraussetzt, einen Tauschwert aufweisen. Die Antwort ist über den Diebstahl hinaus für alle Vermögensdelikte relevant.

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