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Bestätigung der Abweisung eines Fortsetzungsantrags durch das RekG: Rechtsmittelausschluss

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2021/126ÖJZ 2021, 807 - 808 Heft 17 v. 30.8.2021

Die Anfechtung von bestätigenden Beschlüssen des RekG ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen. Die Gleichstellung der Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrags mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzgemäßen Verfahrens gleichzeitig auch die definitive (endgültige) Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Kl oder des Bekl bedeutet. Dies ist nicht der Fall, wenn die Begründung für die die erstgerichtliche Abweisung eines Fortsetzungsantrags bestätigende rekursgerichtliche Entscheidung darin besteht, dass der Unterbrechungsgrund nach wie vor besteht.

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