Vorbemerkung
Das Verwaltungsverfahrensrecht bildet grundsätzlich eine Annexmaterie - dh kompetenzrechtlich erfolgt eine Anknüpfung an den jeweiligen Materiengesetzgeber. (FN 1) Die damit unweigerlich einhergehende Fragmentierung des Verfahrensrechts erwies sich stellenweise als wenig ökonomisch, (FN 2