Eine interne Regel eines Unternehmens, die den Arbeitnehmern das Tragen jedes sichtbaren Zeichens politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung iS der RL 2000/78 gegenüber Arbeitnehmern dar, die aufgrund religiöser Gebote bestimmte Bekleidungsregeln befolgen, sofern diese Regel allgemein und unterschiedslos angewandt wird. Eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung, die sich aus einer solchen internen Regel ergibt, kann mit dem Willen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden, soziale Konflikte unter seinen Arbeitnehmern zu verhindern oder eine Politik politischer, weltanschaulicher und religiöser Neutralität gegenüber seinen Kunden - einschließlich im Unterrichtssektor Eltern und Kindern - zu verfolgen, sofern diese Politik einem wirklichen Bedürfnis des Arbeitgebers entspricht, das der Arbeitgeber nachzuweisen hat, sie konsequent und systematisch befolgt wird und das Verbot auf das beschränkt ist, was unbedingt erforderlich ist. Eine solche mittelbare Diskriminierung kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn dieses Verbot jede sichtbare Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen umfasst. Ein auf auffällige großflächige Zeichen beschränktes Verbot kann eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung darstellen. Nationale Vorschriften, die die Religionsfreiheit schützen, dürfen bei der Prüfung der Frage, ob eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung angemessen ist, als günstigere Vorschriften berücksichtigt werden.