§ 19 ABGB
Eine Selbsthilfemaßnahme (hier: die Verfolgung Jugendlicher, die zwei rohe Eier an eine Fensterscheibe warfen) ist nicht gerechtfertigt, wenn der zu sichernde Anspruch in Wahrheit nicht bestand oder der Eingriff im konkreten Fall bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen übermäßig war.