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Gewaltschutzverfügungen: Beschwer auch noch nach Ablauf der EV-Geltungsdauer

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturHelge HochÖJZ 2020/95ÖJZ 2020, 618 - 619 Heft 13 v. 2.7.2020

Der Umstand, dass eine Gewaltschutzverfügung (hier gem § 382e EO) wegen Zeitablaufs überholt ist, nimmt nach hRsp dem Antragsgegner (AG), solange die EV nicht aufgehoben wurde, noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer.

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