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Kein Überwälzen verjährter Betriebskosten auf den Mieter

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2020/86ÖJZ 2020, 602 - 605 Heft 13 v. 2.7.2020

§§ 21, 24 MRG; §§ 1478, 1486 ABGB

Der Vermieter ist nicht berechtigt, seinen Mietern Kosten zu verrechnen, die bei vernünftiger Wirtschaftsführung üblicherweise nicht aufgewendet würden. Er kann (daher) eine (erkennbar) ihm gegenüber verjährte Forderung nicht auf seine Mieter überwälzen.

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