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Haushaltsversicherung: Auch "Beraubung" unter Einsatz willensbrechender Betäubungsmittel ist "Gewaltanwendung"

EvidenzblattJudikaturHelge HochÖJZ 2020/82ÖJZ 2020, 558 - 559 Heft 12 v. 15.6.2020

Art 2.1.5. ABH (§§ 914 f ABGB)

Wie bei der Tathandlung des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB gilt auch nach Art 2.1.5. ABH 2003 die (listige) Verabreichung betäubender Mittel als Gewaltanwendung, weil damit ebenfalls eine auch körperliche Zwangswirkung erzielt wird.

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