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Zession des Bestandzinses hindert die Räumung wegen Zahlungsverzugs nicht

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2020/75ÖJZ 2020, 469 - 470 Heft 10 v. 12.5.2020

Zur Vertragsaufhebung nach § 1118 ABGB berechtigt auch ein Zahlungsverzug gegenüber dem Bestandzinszessionar, zumal der Vermieter zur Auflösung des Bestandvertrags schon dann berechtigt ist, wenn der Mietzins nicht auf die vereinbarte Art bezahlt wurde.

4 Ob 14/20t

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