Ein Grenzgänger hat Anrecht auf Kindergeld auch für das Kind des Ehepartners, das zu ihm in keinem Abstammungsverhältnis steht, aber im gemeinsamen Haushalt lebt.
Ein Grenzgänger hat Anrecht auf Kindergeld auch für das Kind des Ehepartners, das zu ihm in keinem Abstammungsverhältnis steht, aber im gemeinsamen Haushalt lebt.