§ 1487a ABGB (§ 1503 Abs 7 Z 9 ABGB)
Auch wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ErbRÄG 2015 mit 1. 1. 2017 die kurze Verjährungsfrist für die Erbschaftsklage (mangels früherer Kenntnis der maßgebenden Tatsachen) noch nicht abgelaufen ist, verjähren erbrechtliche Ansprüche nunmehr jedenfalls 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers. Die Einantwortung stellt für den Fristenlauf keine Zäsur mehr dar.