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Die Behauptung der Erfüllung der Rechnungslegungspflicht führt grundsätzlich nicht zur Abweisung des Ex- oder des Strafantrags

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2020/58ÖJZ 2020, 377 - 378 Heft 8 v. 14.4.2020

Die zwischen den Parteien strittige Frage der Erfüllung der Rechnungslegungsverpflichtung kann nur im Oppositionsverfahren geklärt werden. Auch die dauernde Unmöglichkeit der Erbringung der geschuldeten Leistung kann nur mittels Oppositionsklage geltend gemacht werden, außer sie ist zwischen den Parteien unstrittig oder offenkundig.

3 Ob 204/19z

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