§ 7 Abs 2 MaklerG
Die Vereinbarung einer Probezeit im mit dem vermittelten Dienstnehmer vereinbarten Dienstvertrag, innerhalb welcher beiderseits eine fristlose Auflösung des Dienstvertrags ohne Grund zulässig ist, liegt in der Ingerenz des Arbeitgebers. Dieser wird daher, selbst wenn der Arbeitnehmer nach kurzer Zeit (hier: 14 Tage) das Dienstverhältnis zulässigerweise auflöst, provisionspflichtig.