Ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr gegeben, so gebührt dem Angreifer kein Schadenersatz. Demgegenüber verpflichtet das Überschreiten der notwendigen Verteidigung (Notwehrexzess) bzw eine offensichtlich unangemessene Verteidigung zum Ersatz, wenn sie vorsätzlich oder sorgfaltswidrig geschah und subjektive Vorwerfbarkeit gegeben ist. Das Gleiche gilt, wenn sich der Schädiger in einem fahrlässig verschuldeten Irrtum über eine Notwehrsituation befand.