Im Fall einer unmittelbaren Störungshandlung durch einen Nutzungsberechtigten ist die negatorische Haftung des Liegenschaftseigentümers jedenfalls dann gegeben, wenn dieser die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre. Maßgeblich für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht des Eigentümers ist lediglich ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers hängt daher nur davon ab, ob dieser imstande und berechtigt ist, den Eingriff abzustellen.