§ 195 Abs 1 Z 2 StPO (§§ 3, 281 Abs 1 Z 5a StPO)
Ein Fortführungsantrag kann auch mit dem Einwand unrichtiger Beurteilung der Einstellungsvoraussetzungen nach § 190 Z 2 StPO infolge Unterbleibens einer Aufnahme aktenkundiger Beweise, die zu einer Klärung des Sachverhalts und Intensivierung des Tatverdachts hätten führen können, geltend gemacht werden.