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Missachtung des Amtsaufklärungsgrundsatzes als Fortführungsgrund

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2020/41ÖJZ 2020, 275 - 276 Heft 6 v. 16.3.2020

§ 195 Abs 1 Z 2 StPO (§§ 3, 281 Abs 1 Z 5a StPO)

Ein Fortführungsantrag kann auch mit dem Einwand unrichtiger Beurteilung der Einstellungsvoraussetzungen nach § 190 Z 2 StPO infolge Unterbleibens einer Aufnahme aktenkundiger Beweise, die zu einer Klärung des Sachverhalts und Intensivierung des Tatverdachts hätten führen können, geltend gemacht werden.

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