§ 1295 ABGB; § 228 ZPO
Fehlt die Reparaturabsicht, so ist der Ersatzanspruch für die (hier durch die Errichtung eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück am Haus der Kläger) verursachten Schäden auf die objektive Wertminderung beschränkt. Sind künftige, mit dem schädigenden Ereignis zusammenhängende Schäden nicht ausgeschlossen, so ist auch ein Feststellungsinteresse gegeben.