§ 364b ABGB (§ 364a ABGB)
Die Haftung nach § 364b iVm § 364a ABGB ist ausgeschlossen, wenn die Schäden am Gebäude auch auf Baugebrechen zurückzuführen sind, die schon als solche unabhängig von der Einwirkung vom Nachbargrund behoben werden und wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörde führen müssten.