§ 11 Abs 1 und 5 StVO
Die Bestimmung des § 11 Abs 5 StVO über das Reißverschlusssystem entbindet den vom blockierten Fahrstreifen auf den freien Fahrstreifen wechselnden Fahrzeuglenker nicht von der sich aus § 11 Abs 1 StVO ergebenden Pflicht, sich davon zu überzeugen, ob der auf dem durchgehend befahrbaren Fahrstreifen Fahrende ihm das Einordnen ermöglicht.