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Die Grenzen des Reißverschlusssystems

EvidenzblattJudikaturRonald RohrerÖJZ 2020/31ÖJZ 2020, 216 - 218 Heft 5 v. 2.3.2020

§ 11 Abs 1 und 5 StVO

Die Bestimmung des § 11 Abs 5 StVO über das Reißverschlusssystem entbindet den vom blockierten Fahrstreifen auf den freien Fahrstreifen wechselnden Fahrzeuglenker nicht von der sich aus § 11 Abs 1 StVO ergebenden Pflicht, sich davon zu überzeugen, ob der auf dem durchgehend befahrbaren Fahrstreifen Fahrende ihm das Einordnen ermöglicht.

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