Nach der im Verfahren vor dem ER LG sinngemäß geltenden Vorschrift des § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO hat das BerG in Bezug auf ein U, das mit materieller Nichtigkeit zum Nachteil des Angekl behaftet ist, so vorzugehen, als wäre der in Frage kommende NG geltend gemacht worden. Diese Verpflichtung gilt auch für unzulässige Berufungen iSd § 470 Z 1 (§ 489 Abs 1 zweiter Satz) StPO, soweit dem BerG ein relevanter Fehler iSd § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO auffällt. § 467 Abs 3 (§ 489 Abs 1) StPO ist auf ein solcherart amtswegig zu behandelndes RM nicht anzuwenden. Denn durch die Unzulässigkeit der Berufung wird die ges Vermutung dieser Vorschrift - gleich einer ggt Parteienerklärung - widerlegt.