Erfrierungen sind zwar Gesundheitsschädigungen, aber keine Unfallereignisse, da sie allmählich anstatt "plötzlich" auftreten. Sie können nur unter Versicherungsschutz fallen, wenn sie durch ein Unfallereignis verursacht wurden (RS0131134).
Versicherungsschutz genießen daher nur Erfrierungen, die nach einem Unfallereignis eintreten (so bereits: 7 Ob 79/16t RIS-Justiz RS0131134 [T 1] = SZ 2016/101= EvBl 2017/67 [krit Perner]).