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GmbH: Notgeschäftsführer oder Kollisionskurator?

EvidenzblattJudikaturHerbert PainsiÖJZ 2020/138ÖJZ 2020, 978 - 981 Heft 21 v. 2.11.2020

§ 15a GmbHG (§ 277 ABGB; § 83 GmbHG)

Bei Handlungsunfähigkeit des Vertretungsorgans einer GmbH infolge Interessenkollision kann für die Gesellschaft ein Notgeschäftsführer nach § 15a GmbHG oder ein Kollisionskurator analog § 277 ABGB bestellt werden.

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