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Erneuerung ohne erneuertes Verfahren

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2020/136ÖJZ 2020, 940 - 942 Heft 20 v. 12.10.2020

§ 363a StPO (§§ 22 f, 292 StPO; Art 92 Abs 1 B-VG; Art 6 Abs 1, Art 8 Abs 1, Art 34 MRK)

Bloße Feststellung einer Grundrechtsverletzung durch Erneuerung des Strafverfahrens ist "systemfremd" und iSd Art 13 MRK nicht effektiv.

15 Os 36/20p

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