§ 16 WEG
Maßnahmen wie die Verlegung einer Elektroleitung samt Errichtung einer Wandladestation in einer technisch einer Steckdose vergleichbaren Ausführung sind als privilegierte Verlegung einer Stromleitung samt ähnlicher Einrichtung iSd § 16 Abs 2 Z 2 Satz 2 WEG 2002 anzusehen; davon sind sowohl Stromleitung als auch Stromauslass (hier in Form der "Wallbox") umfasst.