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Kein Spätrücktritt vom Lebensversicherungsvertrag trotz fehlerhafter Rücktrittsbelehrung (bzgl angeblich erforderlicher Schriftform)

EvidenzblattJudikaturHelge HochÖJZ 2020/106ÖJZ 2020, 741 - 746 Heft 16 v. 18.8.2020

§§ 165a und 178 Abs 1 VersVG aF (§§ 5b und 5c VersVG)

Nach der Entscheidung des EuGH vom 19. 12. 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 (zum Spätrücktritt von Lebensversicherungsverträgen wegen mangelhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht) gilt:

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