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Die identifizierende Kameraüberwachung

EvidenzblattJudikaturRonald RohrerÖJZ 2020/103ÖJZ 2020, 732 - 736 Heft 16 v. 18.8.2020

Art 2 Abs 1, Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (§ 12 DSG)

Eine Bildaufzeichnung ist dann "identifizierend", wenn sie aufgrund eines oder mehrerer Merkmale auch erst im Nachhinein durch Verknüpfung mit anderen Informationen letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann (hier: unscharfes Bild).

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