Eine Verpflichtung zum Ersatz von Vertretungskosten iSd § 381 Abs 1 Z 8 StPO kommt nur im Fall eines Schuldspruchs (§ 389 Abs 1 StPO), jedoch nicht bei einer diversionellen Erledigung in Betracht. Kosten iSd § 381 Abs 1 Z 8 StPO wären nämlich selbst bei Anordnung eines Pauschalkostenbeitrags gem § 388 Abs 2 StPO nicht zu berücksichtigen. Denn ein solcher Kostenbeitrag bezieht sich im Fall gemeinnütziger Leistungen nur auf Kosten gem § 381 Abs 1 Z 1 StPO.