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Herstellergarantie erfasst nicht jeden Mangel

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2019/85ÖJZ 2019, 525 - 526 Heft 11 v. 27.5.2019

Haben die Parteien eine Verkäufergarantie (Herstellergarantie) vereinbart, in der die anspruchsbegründenden Umstände von denen der Gewährleistung wesentlich abweichen, dann ist die Beweislast nach allgemeinem Vertragsrecht (nach der Auslegung der vereinbarten Garantieklausel) verteilt.

1 Ob 1/19g

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