Entgegen dem OGH und dem VwGH bemisst sich die Wertersatzstrafe beim Schmuggel nicht vom Händlerverkaufspreis, sondern - als "Schadenersatz für den nicht realisierbaren Verfall" - von dem Erlös, den die Behörde beim Verfall erzielt hätte. Das entspricht auch der ursprünglichen Rsp, von der der OGH und der VwGH - ohne Begründung - später abgegangen sind, und auch genauso dem gemeinen Wert als Bemessungsgrundlage der Wertersatzstrafe.