Der Begriff "Tat" bezeichnet nach ständiger (von Gesetzen jüngeren Datums idR auch berücksichtigter) Terminologie des OGH den historischen Sachverhalt, der daraufhin geprüft wird, ob er der ges Kategorie (zumindest) einer strafbaren Handlung, also eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen für die Strafbarkeit genügt, subsumiert werden kann. Demgemäß bezieht sich auch der Tatbegriff des § 88 Abs 2 Z 2 StGB auf den historischen Sachverhalt, womit er bedeutungsgleich ist mit jenem in § 28 StGB und § 260 Abs 1 Z 1, §§ 262, 267 StPO. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von einer abweichenden Begrifflichkeit ausgegangen wäre, liegen nicht vor. § 88 Abs 2 Z 2 StGB findet daher keine (auch nur teilweise) Anwendung, wenn bei einem Unfallgeschehen mehrere Personen fahrlässig verletzt werden und nicht nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 88 Abs 2 Z 2 StGB liegende Verletzung einer Person, sondern darüber hinausgehende Verletzungen (oder der Tod) wenigstens einer weiteren Person entstanden sind. Denn dann sind "aus der Tat" iS eines historischen Ereignisses auch Folgen in einem über § 88 Abs 2 Z 2 StGB hinausgehenden Umfang eingetreten.