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Unterhaltsverwirkung auch nach Zerrüttung der Ehe

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRonald RohrerÖJZ 2019/58ÖJZ 2019, 372 Heft 8 v. 8.4.2019

Ein Unterhaltsberechtigter verwirkt seinen Unterhaltsanspruch nach Zerrüttung, jedoch vor Scheidung der Ehe, wenn sein Verhalten den Verwirkungstatbestand des § 74 EheG erfüllen würde. Die Schwere der Verfehlung iSd § 74 EheG muss aber gravierender sein als jene nach § 49 EheG.

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