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Fristenlauf bei schriftlicher Zulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung

EvidenzblattJudikaturHelge HochÖJZ 2019/46ÖJZ 2019, 318 - 320 Heft 7 v. 25.3.2019

§ 15 Abs 1 und 2 HeimAufG

Die Frist des § 15 Abs 2 HeimAufG (maximal sechs Monate) ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der B über die Zulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung mündlich zu verkünden ist (gewesen wäre); also nicht ab Zustellung eines erst später schriftlich - entgegen § 15 Abs 1 HeimAufG - gefassten B.

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