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Mitwirkungsrechte der Belegschaftsvertretung im Universitätsrat

EvidenzblattJudikaturRonald RohrerÖJZ 2019/44ÖJZ 2019, 313 - 315 Heft 7 v. 25.3.2019

§ 1 JN; § 21 Abs 15 UG 2002

Die Mitwirkungsrechte der Belegschaftsvertreter gem § 21 Abs 15 UG 2002 sind privatrechtlicher Natur, zu deren Durchsetzung der Rechtsweg nach § 1 JN zulässig ist. Als echte Mitwirkungsrechte von Belegschaftsvertretern stehen sie mit den öffentlich-rechtlichen und damit hoheitlichen Aufgaben des Universitätsrats nicht in untrennbarem Zusammenhang.

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