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Grenzen der Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts nach Einantwortung

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRonald RohrerÖJZ 2019/2ÖJZ 2019, 43 Heft 1 v. 20.12.2018

Durch § 56 Abs 1 AußStrG wird dem § 40a JN nicht derogiert. Ein in der falschen Verfahrensart gestelltes Rechtsschutzgesuch ist daher ungeachtet § 56 Abs 1 AußStrG nicht zurückzuweisen, sondern im richtigen Verfahren zu behandeln.

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