§ 70 StGB (§§ 28 f StGB)
Während in gleichartiger Realkonkurrenz begangene Taten (ungeachtet der durch § 29 StGB angeordneten Subsumtionseinheit) jeweils dem Tatbegriff des § 70 StGB entsprechen, stellt eine tatbestandliche Handlungseinheit iwS nur eine Tat iSd § 70 StGB dar.