Die österreichische Rechtsordnung knüpft in zunehmendem Maß Rechtsfolgen daran, dass jemand etwas "zu erkennen gibt". Wie ist diese Handlung einzuordnen, ist sie Rechtsgeschäft, Rechtshandlung ieS oder Realakt, und welche Anforderungen sind an den Handelnden zu stellen, damit er etwas "zu erkennen geben" kann? Darum soll es im folgenden Beitrag gehen.
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