§ 1409 ABGB
Überträgt der allein die Arbeiten beauftragende Ehemann im Zuge des Umbaus seines Hauses den Hälfteanteil daran unter gleichzeitiger Einräumung eines gegenseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots schenkungsweise an seine Gattin und ist damit sein einziges Vermögen dem exekutiven Zugriff der Gläubiger entzogen, ist § 1409 ABGB analog anwendbar.