Die im Unterhaltsverfahren bewilligte Verfahrenshilfe gilt nicht auch für das UV-Verfahren.
Eine noch vor Entscheidung des RekG über die Zulassungsvorstellung (und tw ohne Zustellnachweis) erfolgte Zustellung des RevRek durch das ErstG kann keine fristauslösende Wirkung hinsichtlich einer möglichen RevRekBeantwortung entfalten.