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Verteidigerzwang meint Verteidigung durch einen anderen

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2019/155ÖJZ 2019, 938 Heft 20 v. 14.10.2019

Nach der Definition des § 48 Abs 1 Z 5 StPO ist der Verteidiger eine vom Angekl verschiedene Person. Das gilt auch dann, wenn der Angekl selbst RA ist. In Ermangelung einer Ausnahmebestimmung (vgl § 28 Abs 1 ZPO) kann daher ein Angekl, obwohl er RA ist, nicht für sich selbst als Verteidiger einschreiten.

11 Os 35/19k

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