Die klageweise Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft. Als Titel für eine solche Abtretung genügt bereits das gemeinschaftliche Interesse der Wohnungseigentümer an der Schadensbehebung; einer besonderen Anführung eines Auftrags in der Abtretungserklärung bedarf es nicht.
5 Ob 16/19t