Wird der Mietgegenstand unbrauchbar oder mangelhaft und verlangt der Mieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung, hat er die Unbrauchbarkeit des Mietgegenstands und den Schaden sowie den kausalen Zusammenhang zwischen der mangelhaften Erfüllung des Vertrags und dem entstandenen Schaden zu beweisen.
10 Ob 17/19a