Eine Erpressung mit der Drohung, "die eine Neigung zu jungen Sexualpartnern und ein tendenziöses Interesse an sodomitischen Praktiken einräumenden Chatnachrichten des als Gemeinderat politisch aktiven und als stellvertretender Vorsitzender einer Kinderorganisation eines Bundeslandes ehrenamtlich tätigen Tatopfers zu veröffentlichen (insb diese [einer] Zeitung, dem Bgm oder dem Rathaus zuzuleiten), ist schwer iSv § 145 Abs 1 Z 1 letzter oder vorletzter Fall StGB.