Da § 158c VersVG gerade voraussetzt, dass den Versicherer dem Versicherungsnehmer (VersN) gegenüber keine Leistungspflicht trifft, ist der VersN selbst auch nicht aktivlegitimiert, aufgrund des nur zugunsten des Geschädigten fingierten Befreiungsanspruchs eine Leistung des Versicherers an den Geschädigten zu fordern.
7 Ob 228/18g

