§ 308 EO (§ 1497 ABGB)
Die Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Einklagung der gepfändeten Forderung durch den Verpflichteten betrifft dessen Aktivlegitimation und muss bereits bei Klagseinbringung vorliegen, um die Verjährung zu unterbrechen.
§ 308 EO (§ 1497 ABGB)
Die Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Einklagung der gepfändeten Forderung durch den Verpflichteten betrifft dessen Aktivlegitimation und muss bereits bei Klagseinbringung vorliegen, um die Verjährung zu unterbrechen.