§ 1298 ABGB
Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift bereits dann Platz, wenn dem Geschädigten der Nachweis des Schadens und der Kausalität sowie zumindest eines ein rechtswidriges Verhalten indizierenden objektiv rechtswidrigen Zustands gelungen ist.
9 Ob 58/18x