Wird dem Einkaufskommissionär eine Geldsumme mit dem Auftrag übergeben, dafür Waren einzukaufen, dann sind nicht nur die Geldsumme und damit erworbene Waren anvertraut iSd § 133 StGB, sondern auch der wegen Nichtzustandekommens des Geschäfts rücküberwiesene Kaufpreis. Dass die Rücküberweisung ohne Zutun des Kommissionärs erfolgte, ist irrelevant.
6 Ob 75/18z