Art 21, 22 und 24 RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sind dahin auszulegen, dass sie einen MS, dessen Rechtsvorschriften das Erfordernis einer Vollzeitausbildung und das Verbot vorsehen, sich gleichzeitig für zwei Ausbildungen einzuschreiben, zur automatischen Anerkennung von Titeln verpflichten, die in einem anderen MS am Ende von teilweise gleichzeitig absolvierten Ausbildungen erteilt wurden.