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Keine Freiheitsbeschränkung durch Sensoralarm

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturHelge HochÖJZ 2019/10ÖJZ 2019, 84 - 85 Heft 2 v. 15.1.2019

Wird das Verlassen des Betts durch die Bewohnerin durch einen Sensoralarm angezeigt, werden deren weitere Bewegungsmöglichkeiten aber nicht eingeschränkt, sondern (nur) ihr nicht zielgerichteter Bewegungsdrang nicht sofort aktiv gefördert und unterstützt, so liegt keine Freiheitsbeschränkung nach § 3 Abs 1 HeimAufG vor.

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