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Tilgungsrechtliche Gleichsetzung von Verurteilungen im Verhältnis des § 31 StGB zu Verurteilungen im Verhältnis des § 15 Abs 1 JGG

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2019/104ÖJZ 2019, 614 - 615 Heft 13 v. 28.6.2019

Kommt es zufolge neuerlicher Delinquenz (§ 15 Abs 1 erster Satz JGG) zu einer nachträglichen Straffestsetzung, ist § 4 Abs 5 TilgG analog anzuwenden, weil das Gesetz insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen nach § 28 StGB vorsieht.

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