Der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Offenlegung des Konzernabschlusses kann als unlautere Geschäftspraktik gemäß § 1 Abs 1 UWG geahndet werden.
OGH 24. 6. 2014, 4 Ob 95/14w
Die Exekution des Unterlassungstitels "ab sofort im geschäftlichen Verkehr Verletzungen der Offenlegungspflicht gem § 277 iVm § 280 UGB zu unterlassen […]" ist auch wegen der zur Zeit des Exekutionsantrages unterbliebenen Offenlegung von Konzernabschlüssen für frühere Jahre zulässig.